Satzung

S A T Z U N G

der Interessengemeinschaft Waldheil e. V.

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft Waldheil e. V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Salzatal OT Lieskau.

3 .Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2- Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Die Zwecke des Vereins sind auf das Allgemeinwohl der Bürger gerichtet wie

  • Förderung des Heimatgedankens (als sozialem Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum),
  • Förderung der Verkehrssicherheit und der Unfallverhütung,
  • Förderung des Natur- und Umweltschutzes (Verhinderung von Schädigungen des natürlichen Lebensraumes)

sowie aller damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen.

3. Der Satzungzweck wird insbesondere verwirklicht durch

Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben,

Durchführung kultureller Veranstaltungen,

Pflege des Brauchtums,

Unterstützung des Schutzes der Natur,

Bekämpfung von Lärm,

Errichtung von Gedenkstätten und Sitzbänken,

Recherchen und Veröffentlichungen.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Vereinsleistungen besteht nicht.

§ 3 - Mitgliedschaft

1. Mitglieder können werden:

a) Einzelpersonen,

b) Familien,

c) Unternehmen.

Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand des Vereins zu richten ist. Über die Anträge auf Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.

2. Sonstige Mitglieder kann der Vorstand mit einstimmiger Entschließung aufnehmen.

3. Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Kündigung

    Die Kündigung ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Monaten zulässig;

b) durch Tod des Mitgliedes;

c) durch Auflösung von Mitgliedsunternehmen.

4. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten. Sie sind aufgefordert, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

2. Der Verein soll sich aus Spenden und Zuwendungen finanzieren.

3. Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben von den Mitgliedern einen Beitrag erheben. Die Höhe und die Fälligkeit des Beitrages wird durch eine jährlich von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung festgesetzt.

§ 5 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand.

§ 6 - Mitgliederversammlung

1. Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf bzw. wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies fordert, statt. Sie sollen schriftlich durch den Sprecher des Vorstands mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.

2. In jedem Jahr muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben sind. Der Protokollführer wird zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter mit dessen Einverständnis bestimmt.

5. Satzungsändernde Beschlüsse sind dem Registergericht unverzüglich zuzustellen.

§ 7 - Mitgliederversammlung

Die Jahresmitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Aufgaben

a) Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung

b) Genehmigung des Geschäftsberichts

c) Genehmigung der Jahresrechnung

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahl des Vorstandes

f)  Festsetzung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr

g) Beschluss zur Beitragsordnung

h) Wahl des Rechnungsprüfers

i) Änderung der Satzung

j) Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

§ 8 - Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei oder fünf Mitgliedern. Er wird aus der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Sprecher.

2. Jedes Vorstandsmitglied ist für sich allein Vertreter des Vereins im Sinne des BGB.

3. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen und Ausschüsse einsetzen.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

5. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen bzw. in der Satzung geregelt sind.

6. Der Vorstand hat den Haushaltsplan des Vereins vor Beginn des Geschäftsjahres aufzustellen.

§ 9 - Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweck des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierbei ist eine Mehrheit von zwei Drittel aller Mitglieder erforderlich.

2. Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks des Vereins dem gemeinnützigen Betreiber des Kindergartens/der Kindertagesstätte in Lieskau zugeführt. Dieser hat die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

3.Der Beschluss darf erst vom Liquidator ausgeführt werden, wenn die schriftliche Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die Anerkennung derselben als gemeinnützige Körperschaft vorliegt.

 

Fassung vom 19.12.2012