Satzung von 1909

Satzungen
der
Hallischen Einfamilienhäuser und Laubenniederlassung
"Waldheil (E. V.)"
zu Halle a./d. S.

§ 1.

Unter dem Namen „Waldheil (E.V.)" wird ein Verein mit dem Sitz in Halle a./d. S. gegründet. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er hat den Zweck, die Erholung seiner Mitglieder in freier Natur zu fördern, indem er:

  1. Auf einem in Lieskauer Flur an der Heide gelegenen etwa 15 ½ Morgen grossen Stück Land die Anlegung von Gärten, Einfamilienhäusern und Lauben für die Mitglieder vermittelt.
  2. Für Verbesserung der Verkehrsverhältnisse nach diesem Platze und die Schaffung von Annehmlichkeiten daselbst sorgt.

§ 2.

Ueber die Aufnahme in den Verein beschliesst der Vorstand. Der Austritt aus dem Verein ist erst zulässig, wenn das Mitglied alle seine Verpflichtungen gegen den Verein erfüllt hat.

§ 3.

Der Beitrag beträgt jährlich 3 Mark, die jedes Jahr am 1. Januar fällig werden und innerhalb des ersten Kalendervierteljahres zu entrichten sind. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4.

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer. Diese sowie für jeden ein Stellvertreter werden jährlich in einer Mitgliederversammlung des Vereins gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit und in der von der Versammlung selbst beliebten Form. Zur Vertretung des Vereins sind zwei Vorstandsmitglieder erforderlich und ausreichend. Zur Vertretung der Kaiserlichen Post gegenüber ist der Vorsitzende und im Behinderungsfalle sein Stellvertreter allein erforderlich und berechtigt.

§ 5.

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstande berufen, so oft es nach dessen Ermessen erforderlich ist. Sie sind zu berufen, wenn mindestens 5 Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. Kommt der Vorstand einer solchen Aufforderung nicht nach, so kann die Versammlung durch mindestens 5 Mitglieder gültig berufen werden. Diese haben bei der Berufung ihre Namen anzugeben.

§ 6.

Die Berufung der Mitgliederversammlungen geschieht durch Postkarte oder durch einmalige Bekanntmachung in der Hallischen Allgemeinen Zeitung, der Saalezeitung und der Hallischen Zeitung, sämtlich in Halle a. S. Die Bekanntmachung muss die Beratungsgegenstände angeben und mindestens drei Tage vor der Versammlung erscheinen. Die Veröffentlichung im lokalen Teil der Zeitung genügt.

§ 7.

Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt ein Mitglied des Vorstandes oder bei dessen Verhinderung ein anderes, jedes Mal zu wählendes Mitglied. Ueber die Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden der Versammlung und mindestens einem Mitgliede zu unterzeichnen ist.

§ 8.

Der Verein verteilt zur Förderung seiner Zwecke das in Aussicht genommene Land an seine Mitglieder. Ueber den Umfang jedes Stückes und die Art seiner Benutzung sowie das zu zahlende Entgelt wird in jedem Falle ein besonderer Vertrag geschlossen.

§ 9.

Im Falle der Auflösung des Vereins ist jedes Mitglied am Vereinsvermögen im Verhältnis der Geldzahlungen berechtigt, welche es für die Gewährung von Land an den Verein geleistet hat. Angenommen in der Versammlung des Vereins Waldheil am 3. Juli 1909.

 

    Der Vorstand 
des Vereins „Waldheils (E. V.)".
   
   Franz Tittel,
Juwelier,
Vorsitzender.
   H. Rühlemann,
Magistrats-Sekretär,
Schriftwart.
 
     J. Krüger,
Postassistent,
Kassenwart.
   
   Johannes Kralle,
Kaufmann,
stellvertr. Vorsitzender
   G. Braun,
Eisenbahn-Sekretär,
stellvertr. Schriftwart.
 
     K. Greiner,
Mathematiker,
stellvertr. Kassenwart.
   

 

Auszug aus dem Vertrage, der bei der Verteilung von Land mit den Mitgliedern des Vereins "Waldheil (E. V.)" abgeschlossen wird.

Das Land darf höchstens zur Hälfte seiner Fläche und nur mit villenartigen, ausser Keller und Mansarde höchstens zwei Geschosse enthaltenden, in Stil und Ausführung der Landschaft und dem Zwecke der Niederlassung als einer Villenniederlassung entsprechenden Gebäuden bebaut werden. Dabei soll in der Regel ein Vorgarten von 5 Meter Tiefe gelassen werden. Ueber die Einhaltung dieser Bedingungen soll im Streitfalle die Sachverständigen-Kommission des Hallischen Kunstgewerbevereins entscheiden.

Das Halten von Schweinen ist verboten.

Vorstehende Beschränkungen werden zu Gunsten des Vereins „Waldheil (E.V.)" im Grundbuche eingetragen.

Quelle:
Stadtarchiv Halle, Vereine Nr. 269: Waldheil 1909 - 1936